Der Ausgang – Pömmerling und der Weg ohne Ziel

Der Vorgang erreichte die Abteilung für Angelegenheiten unklarer Zuständigkeit an einem Dienstag, was Walter Pömmerling als gutes Zeichen wertete. Montags kam, was die anderen Ämter nicht wollten. Dienstags kam, was sie nicht kannten.

Es war ein kurzes Schreiben, sachlich gehalten, ohne Anrede, die über das Nötige hinausging. Eine Bürgerin, Aktenzeichen 4711/Schi, teilte mit, sie habe die gemeinsame Wohnung verlassen. Der Mietvertrag laufe weiter auf beide Namen, ihr Ehemann stimme einer Kündigung nicht zu. Sie sei vorläufig bei einer Bekannten untergekommen, das Zimmer sei bis zum Monatsende zugesagt. Sie frage, an wen sie sich wenden könne.

Pömmerling las das Schreiben zweimal und legte es dann so ab, wie er alles ablegte: mit der Schmalseite parallel zur Tischkante.

Die Rechtslage war erfreulich. Das neue Gesetz, über das man in Schilda bereits mit gedämpfter Zufriedenheit gesprochen hatte, gab der Bürgerin einen Anspruch. Sie konnte vom Ehemann verlangen, der Kündigung zuzustimmen. Sie konnte verlangen, dass er die Kosten trug, die nach ihrem Auszug noch entstanden. Pömmerling schätzte ein Gesetz, das Ansprüche so eindeutig benannte, dass man sie in einen Satz fassen konnte. Er fasste sie in einen Satz und schrieb: Der Weg ist eröffnet.

Dann stellte er die Frage, die in solchen Fällen als Nächstes zu stellen war, und sie lautete nicht „Wohin?“, sondern „Wer?“.

Das Justizressort hatte den Ausgang geregelt, das war unstreitig. Für Frauenhausplätze waren die Länder zuständig, die auf die Kommunen verwiesen, die auf die Länder verwiesen, wobei beide den Bund nannten, sobald das Wort „Finanzierung“ fiel. Die Wohnberechtigung lag beim Wohnungsamt, dessen Wartezeit Pömmerling nicht nachschlug, weil er sie kannte. Das Sozialamt übernahm Unterkunftskosten bei Wohnungslosigkeit. Die Fachstelle für Wohnungsnotfälle war zuständig für Menschen ohne Mietvertrag.

Hier blieb Pömmerling einen Moment sitzen. Die Bürgerin hatte einen Mietvertrag. Solange er bestand, galt sie als versorgt, und wer als versorgt galt, war für die Fachstelle kein Fall. Löste sie den Vertrag auf, wie das Gesetz es ihr nun ermöglichte, war sie wohnungslos und die Fachstelle zuständig. Die Zuständigkeit entstand also in dem Augenblick, in dem der Anspruch ausgeübt wurde, und nicht eine Minute früher. Pömmerling fand das bemerkenswert folgerichtig. Es war das Beste an dem Fall.

Er prüfte, ob sich die Reihenfolge umkehren ließ. Eine Zusage der Fachstelle vor der Kündigung hätte vorausgesetzt, dass die Frau wohnungslos war, was sie vor der Kündigung nicht sein durfte. Eine Kündigung vor der Zusage hätte sie in die Wohnungslosigkeit geführt, ohne dass irgendwo ein Platz bereitstand. Beide Reihenfolgen waren rechtlich sauber. Keine führte zu einer Wohnung.

Pömmerling verfasste den Vermerk. Er tat es ohne Eile, weil er wusste, dass Vermerke länger hielten als Entscheidungen.

Der Anspruch der Bürgerin besteht. Der Weg ist eröffnet. Wohin dieser Weg führt, ist nicht Regelungsgegenstand des Gesetzes. Eine Zuständigkeit der Abteilung ist nicht gegeben, da die Zuständigkeit nicht unklar, sondern nicht vorhanden ist. Vorgang formal abgeschlossen.

Er las den Vermerk noch einmal und strich ein einziges Wort, nämlich „leider“, das sich eingeschlichen hatte. Ein Vermerk bedauerte nichts.

Das Antwortschreiben an die Bürgerin fiel kurz aus. Es teilte ihr mit, dass sie nach neuer Rechtslage Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung habe und dass die Kosten nach ihrem Auszug grundsätzlich bei ihrem Ehemann lägen. Es enthielt keinen Satz, der falsch gewesen wäre.

Pömmerling legte die Akte unter „Erledigt“ ab. Dann sah er, ohne dass es dafür einen dienstlichen Anlass gegeben hätte, in den Kalender. Das Zimmer bei der Bekannten galt bis zum Monatsende. Der Monat hatte noch neun Tage.

Er schloss den Kalender wieder.

Hintergrund: Ein Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig soll Opfern häuslicher Gewalt ermöglichen, sich leichter aus gemeinsamen Mietverträgen mit dem Täter zu lösen. Bericht der ZEIT